Regierungsratsbeschluss über die Verwendung von Raupenfahrzeugen (771.112)
Regierungsratsbeschluss über die Verwendung von Raupenfahrzeugen (771.112)
Regierungsratsbeschluss über die Verwendung von Raupenfahrzeugen
über die Verwendung von Raupenfahrzeugen vom 23. Oktober 1973 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom
19. Dezember 1958 2 und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der kantonalen Strassenverkehrsordnung vom 21. Juli 1972 3 , aus Gründen der Unfallverhütung und des Umweltschutzes, beschliesst:
Art. 1
Geltungsbereich
1 Diese Bestimmungen sind auf Raupenfahrzeuge im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 und 2 der Verordnung des Bundesrates über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge vom 27. August 1969 4 anwendbar, die zum Verkehr im Gelände bestimmt sind.
2 Ausgenommen sind Raupenfahrzeuge der Armee.
Art. 2
Erlaubte Verwendung Die Verwendung von Raupenfahrzeugen ist nur auf Strassen, für die das Strassenverkehrsrecht des Bundes anwendbar ist, sowie auf Bauplätzen und Zufahrten zu Baugrundstücken während der Bauzeit gestattet.
Art. 3
Verbot der Verwendung Auf Skipisten, Schlittelwegen und Wegen, die im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr nicht mit Motorfahrzeugen befahren werden dürfen, ist die Verwendung von Raupenfahrzeugen verboten.
Art. 4
Ausnahmebewilligungen a. im allgemeinen Ausnahmebewilligungen können durch die kantonale Motorfahrzeugkontrolle erteilt werden für: a. Personen des medizinischen Betreuungsdienstes zu beruflichen Zwecken, b. den Rettungs- und Feuerwehrdiensten und andere öffentliche Dienste (Personentransporte), c. die Pistenbearbeitung, d. den Bau und Unterhalt von mechanischen Förderanlagen, e. land- und forstwirtschaftliche Zwecke, f. den Zubringerdienst zu abgelegenen Gebäuden, die nicht mit andern Verkehrsmitteln erreicht werden können, Beförderungsart unzweckmässig oder unzumutbar ist.
Art. 5
b. für sportliche Zwecke
1 Für sportliche Zwecke kann das Polizeidepartement im Rahmen des Bundesrechts eine Ausnahmebewilligung nur erteilen, wenn: a. diese für eine zeitlich beschränkte Veranstaltung gilt,