Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (250.11)
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (250.11)
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. Mai 1913 1 Der Kantonsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald, in Abänderung der Vollziehungsvorschriften zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. April 1891 2 , verordnet: Organisation Betreibungs- und Konkursämter
Art. 1
3
1 Jede Gemeinde bildet einen Betreibungskreis.
2 Der Regierungsrat kann mit Zustimmung des betreffenden Einwohner- gemeinderates Betreibungskreise zusammenlegen und/oder ein kantonales Betreibungsamt errichten.
Art. 2
4
1 Die Betreibungsbeamten und ihre Stellvertreter werden vom Regierungsrat angestellt. 5
2 Für die Bestellung eines Beamten eines Gemeindebetreibungskreises macht der betroffene Einwohnergemeinderat einen Vorschlag.
3 Der Regierungsrat ist berechtigt, das für das kantonale Amt notwendige Personal anzustellen. 6
Art. 3
7
1 Der Kanton besteht aus zwei Konkurskreisen. Der erste Kreis besteht aus den sechs Gemeinden des alten Landes, der zweite aus der Gemeinde Engelberg.
2 Der Regierungsrat stellt die Konkursbeamten und ihre Stellvertreter an. 8
3 Das kantonale Betreibungsamt und die Konkursämter können vom Regierungsrat zusammengelegt werden. Für die Zusammenlegung des Konkursamtes Engelberg mit dem Konkursamt der sechs Gemeinden des alten Landes ist die Zustimmung des Einwohnergemeinderates Engelberg erforderlich.
Art. 4
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Art. 5
10 Der Kanton schliesst für die Betreibungs- und Konkursämter eine einheitliche Haftpflichtversicherung ab.