Kaminfegertarif --> 546.211 (546.412)
Kaminfegertarif --> 546.211 (546.412)
Kaminfegertarif --> 546.211
vom 3. Juli 1990 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 21 Buchstabe b der Feuerpolizeiverordnung vom
30. Oktober 1970 2 , als Tarif für Kaminfegerreinigungs- und -kontrollarbeiten: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich Dieser Tarif ordnet die Entschädigung für die dem Kaminfeger durch die Feuerpolizeiverordnung 3 und die Ausführungsbestimmungen über den Kaminfegerdienst 4 übertragenen Reinigungsarbeiten, einschliesslich der mit dieser Aufgabe verbundenen Meldung von feuerpolizeilichen Mängeln. Weitergehende Aufgaben und deren Entschädigungen sind vom Einwohnergemeinderat besonders zu regeln.
Art. 2
Reinigungsmethode
1 Der Kaminfeger hat jene Reinigungsmethode anzuwenden, welche eine ordnungsgemässe und rationelle Reinigung gewährleistet.
2 Einverständnis mit dem Gebäudeeigentümer bzw. Mieter ausgeführt werden. In besonderen Fällen kann die Feuerschaukommission die Reinigungsmethode vorschreiben. II. Tarife
Art. 3
5 Bemessung der Entschädigung
1 Die Entschädigung der Kaminfegerarbeiten bemisst sich nach Vorgabezeiten und Grundtaxe oder nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe.
2 Bei der Rechnungsstellung nach Vorgabezeit ist es unerheblich, ob die Arbeiten durch den Meister, den Gesellen oder den Lehrling ausgeführt werden.
Art. 4
6 Tarif nach Vorgabezeit
1 Mit der Vorgabezeit werden die objektbezogenen Reinigungskosten einschliesslich die Benutzung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen abgegolten. Die Vorgabezeiten entsprechen einem durchschnittlichen Zeitaufwand bei einem normalen Verschmutzungsgrad.
2 Beratung, Inkasso sowie allfällige Feuerpolizeimeldungen gemäss Art. 1 dieses Tarifs sind darin eingeschlossen.
3 Wird die Vorgabezeit aus Gründen, die in der Anlage liegen, um mehr als
20 Prozent, mindestens aber 10 Minuten, über- oder unterschritten, so ist nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe abzurechnen (Art. 5 dieses Tarifs).