Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (641.41)
Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (641.41)
Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz
Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) vom 18. November 1994 (Stand 1. Januar 2021) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 294 des Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994 1 ) , als Verordnung: Einleitung
Art. 1
* Steuerfuss (Art. 2 StG) 1 Änderungen des Steuerfusses sind im Vorjahr festzulegen. 2 Die steuerberechtigten Gemeinden melden die Höhe des Steuerfusses der kantonalen Steuerverwaltung jährlich, spätestens bis Ende des Vor jahres.
Art. 2
Steuererleichterungen im Interesse der Volkswirtschaft (Art. 4 StG) 1 Die Zusicherung von Steuererleichterungen vor Aufnahme der Ge schäftstätigkeit ist möglich. 2 Eine Begünstigung ist zu widerrufen, wenn die vom Regierungsrat fest gelegten Bedingungen nicht eingehalten werden. GDB 641.4 OGS 1995, 42