Baugesetz (710.1)
Baugesetz (710.1)
Baugesetz
Baugesetz (BauG) vom 12. Juni 1994 (Stand 1. September 2020) Das Volk des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Raumpla 1 ) Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , als Gesetz: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz bezweckt eine ausgewogene und haushälterische Nut zung des Bodens sowie eine sinnvolle und den Bedürfnissen der Bevölke rung und Wirtschaft dienende Besiedlung des Kantons, unter Wahrung der natürlichen Lebensgrundlagen, der Ortsbilder und der Schönheit und Eigenart der Landschaft. 2 Es regelt die Anforderungen, die aus Gründen der Raumplanung, der Bausicherheit und Bauordnung, der sparsamen Energieverwendung und der Umwelt an Bauten und Anlagen zu stellen sind. 3 In diesem Gesetz gelten als Rechtsbegriffe: Eigentümer sowohl für Eigentümerinnen und Eigentümer, Nachbar sowohl für Nachbarinnen und Nachbarn sowie Gesuchsteller sowohl für Gesuchstellerinnen und Ge suchsteller.
Art. 2
Aufgaben und Organisation des Kantons a. Aufgaben 1 Der Kanton führt die kantonale Richtplanung durch und erlässt die kantonalen Nutzungs- und Schutzpläne. Er erarbeitet die dazu nötigen kantonalen Grundlagen, wie Inventare, Sachpläne und Konzepte. Er prüft und koordiniert die Planungen der Gemeinden. 1) SR 700 GDB 101.0 OGS 1995, 22