Polizeigesetz (510.1)
Polizeigesetz (510.1)
Polizeigesetz
Polizeigesetz (PolG) vom 11. März 2010 (Stand 1. September 2023) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 24 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz bezweckt die Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung, Si cherheit und Sittlichkeit (im Folgenden öffentliche Ordnung und Sicher heit). Die Aufgaben der öffentlichen Ordnung und Sicherheit werden im Auftrag von Kanton und Gemeinden durch die Kantonspolizei wahrge nommen. 2 Es regelt die Aufgaben und die Organisation der Kantonspolizei sowie die Art und Weise der Aufgabenerfüllung, soweit sich diese nicht unmittel bar aus der Bundes- und kantonalen Gesetzgebung ergeben. 3 Es gilt auch für Organisationen und Personen, denen der Kanton polizei liche Aufgaben überträgt. Für Private, die Sicherheitsdienste anbieten oder leisten, gelten nur die Bestimmungen von Art. 41 bis 45 dieses Ge setzes.
Art. 2
Aufgaben 1 Die Kantonspolizei sorgt mit einem den Aufgaben entsprechenden Per sonalbestand für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Sie trägt durch sichtbare Präsenz, Information, Beratung und andere geeignete Mass nahmen zur Verhütung, Ermittlung und Aufklärung von Straftaten und Un fällen bei. GDB 101.0 OGS 2010, 14