Personalverordnung (141.11)
Personalverordnung (141.11)
Personalverordnung
Personalverordnung (PV) vom 29. Januar 1998 (Stand 1. August 2021) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 56 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 1997 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt in Ergänzung des Staatsverwaltungsgesetzes das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Angestellten der Staatsver waltung. 2 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für das Personal des Kantonsspitals und die Leitung der kantonalen Ausgleichskasse, soweit die Gesetzgebung oder die Anstellungsverträge keine abweichenden Vor schriften enthalten. * 3 Der Regierungsrat kann für einzelne Verwaltungsbereiche abweichende, berufsbedingte Ausführungsbestimmungen erlassen.
Art. 2
Personalgespräch 1 Das Personalgespräch zwischen direkten Vorgesetzten und Angestell ten dient der Standortbestimmung, der Überprüfung der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung, der Vereinbarung der Ziele, der Abklärung des Bedürfnisses nach einer Teilzeitanstellung, der Förde rung der Zusammenarbeit und der beruflichen Entwicklung sowie der Leistungsbeurteilung. GDB 130.1 OGS 1999, 4