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Gesetz über die Gerichtsorganisation (134.1)

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Gesetz über die Gerichtsorganisation (134.1)

Gesetz über die Gerichtsorganisation

Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) vom 22. September 1996 (Stand 1. April 2022) Das Volk des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 78 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Gerichtsbehörden

Art. 1

* Obergericht a. Grundsatz * 1 Das Obergericht ist die oberste Gerichtsbehörde des Kantons. * 2 Es ist auch mit den Aufgaben des Verwaltungsgerichts betraut. * 3 Es gliedert sich in eine Abteilung Obergericht und eine Abteilung Verwal tungsgericht. *

Art. 1a

* b. Präsidium, Mitglieder und Besetzung 1 Das Obergericht besteht aus mehreren Präsidien (den Präsidentinnen oder den Präsidenten) und sechzehn Mitgliedern. 2 Der Kantonsrat wählt aus den Mitgliedern des Gerichts für die Abteilun gen Obergericht und Verwaltungsgericht je ein Vizepräsidium (eine Vize präsidentin oder einen Vizepräsidenten). 3 Es tagt in Dreierbesetzung, für die Zuteilung der Richterinnen und Rich ter zu den Abteilungen sowie in besonderen Fällen in Fünferbesetzung. Die Präsidentinnen oder Präsidenten amten nicht gleichzeitig in gleicher Sache. GDB 101.0 OGS 1997, 30
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