Geschäftsordnung des Kantonsrats (132.11)
Geschäftsordnung des Kantonsrats (132.11)
Geschäftsordnung des Kantonsrats
Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) vom 21. April 2005 (Stand 1. August 2023) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 65 des Kantonsratsgesetzes vom 21. April 2005 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Erste Sitzung des Amtsjahres 1 Die erste Sitzung eines Amtsjahres wird von der Ratsleitung einberufen. 2 Sie wird von der abtretenden Ratspräsidentin oder dem abtretenden Ratspräsidenten, oder wenn diese nicht mehr dem Rat angehören, vom ratsältesten anwesenden Mitglied eröffnet. 3 Die Konstituierung an der ersten Sitzung des Amtsjahres wird sachge mäss wie die Konstituierung zu Beginn der Amtsdauer durchgeführt.
Art. 2
Vereidigung 1 Der oder die Vorsitzende nimmt der zu Beginn der Amtsdauer neu gewählten Ratspräsidentin oder dem neu gewählten Ratspräsidenten den Eid oder das Gelübde ab. 2 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident vereidigt die Ratsmitglieder sowie die Mitglieder des Regierungsrats.
Art. 3
Verhinderung an der Sitzungsteilnahme 1 Wer an der Teilnahme verhindert ist, hat dies bis zur Sitzung der Rats präsidentin oder dem Ratspräsidenten oder der Staatskanzlei mitzuteilen. 1) GDB 132.1 OGS 2005, 28