Forstverordnung (930.11)
Forstverordnung (930.11)
Forstverordnung
Forstverordnung Der Kantonsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald, gestützt auf Artikel 31 Absatz 2 und 3 der Kantonsverfassung vom 27. April 1902 1 ) , in Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Forstwesen 2 ) auf Antrag des Regierungsrates, verordnet: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Wald im Sinne dieser Verordnung sind Bestände und Gruppen von Bäumen und Sträuchern, die zum Zwecke der Holzerzeugung bewirtschaftet werden oder eine Schutzaufgabe zu erfüllen haben. 2 Als Wald gilt bei der Handhabung dieser Verordnung der tatsächliche Naturzustand, unbeschadet der Eigentumsverhältnisse an Grund und Boden. Im Wald ist forstwirtschaftlich der Boden inbegriffen. *
Art. 2
1 Der staatlichen Aufsicht sind alle im Gebiet des Kantons Obwalden gelegenen Wälder nach Massgabe dieser Verordnung unterworfen.
Art. 3
1 Öffentliche Wälder sind die Waldungen im Eigentum öffentlich- rechtlicher Körperschaften und Anstalten, namentlich die Staats- und Korporationswaldungen. 2 Privatwaldungen sind alle übrigen Wälder mit Einschluss der Gemeinschaftswaldungen. 1 GDB 101.0 2 SR 921.0 OGS 1962, 38