Monitoring Gesetzessammlung

Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (416.11)

CH - OW

Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (416.11)

Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung

zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Berufsbildung sverordnung) vom 8. September 1995 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom
19. April 1978 2 , der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) vom
7. November 1979 3 und der Verordnung über die hauswirtschaftliche Ausbildung vom 27. November 1989 4 , gestützt auf Artikel 26 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 5 und auf Artikel 40, 42, 43, 44 und 45 des Schulgesetzes (SchG) vom 28. Mai 1978 6 , beschliesst: I. Geltungsbereich, Organe und Zuständigkeiten

Art. 1

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung. Sie gilt für alle Lehr- und Ausbildungsverhältnisse mit Lehrbetrieben im Kanton.
2 Der Regierungsrat kann durch Ausführungsbestimmungen die Verordnung ganz oder teilweise auch für Ausbildungsgänge anwendbar erklären, die

Art. 2

7

Art. 3

Regierungsrat Dem Regierungsrat obliegen: a. die Wahl der Berufsbildungskommission (Art. 76 Abs. 1 Bst. a SchG), b. ... 8 c. der Erlass von Ausführungsbestimmungen über die Intensivfortbildung der Lehrpersonen (Art. 26 Abs. 4 dieser Verordnung) und über die berufliche Weiterbildung (Art. 39 Abs. 2 dieser Verordnung), d. der Entscheid über die Führung von Berufsmaturitätsklassen, e. die Bezeichnung der Schulärztin oder des Schularztes für die Berufsschule (Art. 23 BBV, Art. 57 SchG), f. ... 9 g. die Festlegung der Gebühren für weitergehende Beratungen bei der Berufsberatung (Art. 9 Abs. 2 dieser Verordnung), der Entschädigung für die Prüfungsexpertinnen und -experten (Art. 32 Abs. 2 dieser Verordnung) sowie der Kursgebühren für die Integrationskurse (Art. 22 Abs. 2 dieser Verordnung) und für die berufliche Weiterbildung (Art. 40 Abs. 3 dieser Verordnung).

Art. 4

Zuständiges Departement Dem zuständigen Departement obliegen: a. die Übertragung von Lehrmeisterinnen- und Lehrmeisterkursen an Berufsverbände (Art. 11 Abs. 1 BBG),
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht