Steuergesetz (641.4)
Steuergesetz (641.4)
Steuergesetz
Steuergesetz (StG) vom 30. Oktober 1994 (Stand 1. Januar 2024) Das Volk des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 42 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , als Gesetz: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand des Gesetzes 1 Der Kanton und die steuerberechtigten Gemeinden erheben nach die sem Gesetz folgende Steuern: a. * Einkommens-, Vermögens- und Aufwandsteuern von natürlichen Personen; b. Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen; c. Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Perso nen; d. Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern von bestimmten na türlichen und juristischen Personen; e. * ... 2 Bei interkantonalen und internationalen Beziehungen bleiben die Be stimmungen des Bundesrechts und der Staatsverträge vorbehalten. 3 Vorbehalten bleiben Spezialgesetze in Steuersachen. * 4 Wo dieses Gesetz für natürliche Personen die männliche Form wählt, gilt es auch für weibliche Personen.
Art. 2
Einfache Steuern und Steuerfuss 1 Die nach den Steuersätzen dieses Gesetzes berechnete Einkommens-, Vermögens-, Aufwand- und Grundstückgewinnsteuer ist die einfache Steuer. * GDB 101.0 OGS 1995, 41