Monitoring Gesetzessammlung

Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden... (855.111)

CH - OW

Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden... (855.111)

Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden und Nidwalden

Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden und Nidwalden vom 6. Dezember 1999 (Stand 1. November 2011) Die Kantone Obwalden und Nidwalden, in Ausführung von Artikel 77 bis 82 des Bundesgesetzes über die obliga torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vom 25. Juni 1982 1 ) sowie Arti kel 103 ff. der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverord nung, AVIV) vom 31. August 1983 2 ) , vereinbaren: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz 1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden errichten und betreiben in Her giswil gemeinsam eine öffentliche Arbeitslosenkasse als unselbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt. 2 Träger der Arbeitslosenkasse sind die Kantone Obwalden und Nidwal den 3 ) .

Art. 2

Haftung 1 Die Träger der Arbeitslosenkasse haften solidarisch 4 ) . 2 Im internen Haftungsverhältnis werden die Kosten gemäss Art. 10 Abs. 3 dieser Vereinbarung getragen 5 ) . 1) SR 837.0 2) SR 837.02 3)

Art. 77 AVIG

4)

Art. 82 AVIG

Art. 79 Abs. 1 AVIG

OGS 1999, 123
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht