Monitoring Gesetzessammlung

Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (855.2)

CH - OW

Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (855.2)

Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven vom 7. März 1993 (Stand 7. März 1993) Das Volk des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Bildung steuerbe günstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom 20. Dezember 1985 1 ) sowie Artikel 35 und 42 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , als Gesetz: 1. Grundsatz

Art. 1

Steuervergünstigungen 1 Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen Steuervergünsti gungen, welche Reserven nach dem Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven 3 ) ausscheiden. 2 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes regelt, gelten die Bestim mungen des Bundesrechts. 2. Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven

Art. 2

Berechtigte Unternehmen 1 Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit wenigstens zehn Arbeitnehmern berechtigt. 1) SR 823.33 2) GDB 101.0 SR 823.33 OGS 1993, 81
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