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Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit... (510.7)

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Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit... (510.7)

Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten

Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) vom 2. April 2009 (Stand 1. August 2010) Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und –di rektoren (KKJPD) verabschiedet in Ausführung von Artikel 56 sowie Arti kel 57 der Bundesverfassung 1 ) folgende interkantonale Vereinbarung (bzw. folgenden Konkordatstext): 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck 1 Die interkantonale Vereinbarung (bzw. das Konkordat; nachstehend: Vereinbarung) bezweckt die effiziente Bekämpfung der (seriellen) Gewalt- und Sexualkriminalität durch interkantonale Zusammenarbeit, indem ins besondere: a. die rechtliche Grundlage für den kantonsübergreifenden Einsatz des Analyseinstruments ViCLAS zur Verhinderung und Aufklärung von Delikten gegen die physische und sexuelle Integrität geschaffen und b. die überkantonale Zusammenführung und Auswertung kantonaler Ermittlungsergebnisse und Strafverfahren ermöglicht wird. 2 Diese Vereinbarung regelt, unter welchen Voraussetzungen ViCLAS durch die der Vereinbarung angeschlossenen Kantone sowie dem Fürs tentum Liechtenstein eingesetzt wird. SR 101 OGS 2010, 45
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