Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (510.5)
Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (510.5)
Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (Stand 21. März 2013) Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direk toren verabschiedet folgenden Konkordatstext: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck 1 Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Konkordat, um frühzeitig Gewalt anlässlich von Sportveranstaltun gen zu erkennen und zu bekämpfen.
Art. 2
Definition gewalttätigen Verhaltens 1 Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Ver anstaltung oder im Nachgang dazu folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat: * a. * Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Artikeln 111 bis 113, 117, 122, 123, 125 Absatz 2, 126 Absatz 1, 129, 133, 134 des Strafgesetzbuches (StGB) 1 ) ; b. Sachbeschädigungen nach Artikel 144 StGB; c. Nötigung nach Artikel 181 StGB; d. Brandstiftung nach Artikel 221 StGB; e. Verursachung einer Explosion nach Artikel 223 StGB; f. * Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Artikel 224 StGB; g. * Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach Artikel 259 StGB; h. * Landfriedensbruch nach Artikel 260 StGB; SR 311.0 OGS 2008, 95