Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Person... (213.81)
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Person... (213.81)
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 2. Juli 1987 (Stand 1. Juli 1998) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grund stücken durch Personen im Ausland (BewG) vom 16. Dezember 1983 1 ) sowie Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , als Verordnung: 1. Behörden
Art. 1
* Bewilligungsbehörde (Art. 15 Abs. 1 Bst. a BewG) 1 Der Regierungsrat bestimmt die Bewilligungsbehörde, die über die Be willigungspflicht, die Bewilligung und den Widerruf einer Bewilligung oder Auflage entscheidet.
Art. 2
* Beschwerdeberechtigte Behörden (Art. 15 Abs. 1 Bst. b und Art. 20 Abs. 2 BewG) 1 Beschwerdeberechtigte Behörden sind das zuständige Departement so wie der Einwohnergemeinderat der betroffenen Gemeinde.
Art. 3
Beschwerdeinstanz (Art. 15 Abs. 1 Bst. c BewG) 1 Beschwerdeinstanz ist der Regierungsrat. 1) SR 211.412.41 GDB 101.0 OGS 1989, 23