Monitoring Gesetzessammlung

Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (213.7)

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Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (213.7)

Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht

Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz) vom 26. Oktober 2006 (Stand 1. Januar 2023) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 793 ff. sowie Schlusstitel Artikel 52 des Schwei zerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 1 ) , gestützt auf Artikel 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , * beschliesst: 1. Amtliche Schätzung 1.1. Allgemeines

Art. 1

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die amtlichen Schätzungen aus.

Art. 2

Finanzdepartement 3 ) 1 Das Finanzdepartement leitet die amtlichen Schätzungen.

Art. 3

Kantonale Steuerverwaltung 4 ) a. Allgemeine Aufgaben 1 Die kantonale Steuerverwaltung ist unmittelbares Organ des Finanzde partements in der Leitung der amtlichen Schätzungen. 1) SR 210 2) GDB 101.0 3) Das Volkswirtschaftsdepartement leitet die amtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke (Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 10 AB über die Aufgaben und Gliederung der Departemente [GDB 133.111 ]). Soweit nachfolgend das Finanzdepartement als zu ständig bezeichnet wird, ist im Bereich der amtlichen Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke das Volkswirtschaftsdepartement zuständig. OGS 2006, 69
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