Monitoring Gesetzessammlung

Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum (134.411)

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Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum (134.411)

Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum

Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum vom 23. August 2002 (Stand 1. Januar 2020) Die Anwaltskommission des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung des An waltsberufes vom 24. Mai 2002 1 ) , beschliesst: 1. Anwaltsprüfung

Art. 1

Zulassung 1 Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer sich ausweist über: a. die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 7 und 8 Abs. 1 Bst. a bis c BGFA 2 ) ; b. * ein mindestens einjähriges Rechtspraktikum bei einer im Anwaltsre gister eingetragenen Person, einem Gericht, einer Strafuntersuchungsbehörde oder bei einem Rechtsdienst einer kantonalen Verwaltung, insbesondere einem Amt, einem Departe ment oder einer Stabstelle, sofern gewährleistet ist, dass die Prakti kantin oder der Praktikant unter der direkten Aufsicht einer Rechts anwältin oder eines Rechtsanwalts steht und vorwiegend juristische Arbeiten ausführt. Davon müssen mindestens sechs Monate im Kanton Obwalden absolviert sein. 2 Die Anwaltsprüfung kann zweimal wiederholt werden. Das Nichtbeste hen in einem anderen Kanton wird angerechnet. * 3 Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Anwaltskommission. 1) GDB 134.4 SR 935.61 OGS 2002, 44
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