Monitoring Gesetzessammlung

Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzier... (811.6)

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Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzier... (811.6)

Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen

Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungvereinbarung WFV) vom 20. November 2014 (Stand 25. Januar 2022) Präambel In Erwägung dass − die Versorgung der Bevölkerung mit Fachärzten langfristig gesichert werden muss; − die Kantone beschlossen haben, sich verstärkt in der Weiterbildung zu engagieren; − demgemäss auch die Spitäler mit anerkannten Weiterbildungsstätten von den Kantonen finanziell zu unterstützen und sich hieraus ergebende unterschiedliche Belastungen unter den Kantonen auszugleichen sind; beschliesst die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdi rektorinnen und – direktoren (GDK)

Art. 1

Gegenstand und Zweck 1 Die Vereinbarung legt den Mindestbeitrag fest, mit dem sich die Standortkantone an den Kosten der Spitäler für die erteilte strukturierte Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten gemäss Medizinalberufegesetz beteiligen. 2 Sie regelt zudem den Ausgleich des unterschiedlichen Kostenaufwands der Kantone durch die Gewährung des Mindestbeitrags gemäss Abs. 1.

Art. 2

Beiträge der Standortkantone 1 Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und Arzt in Weiterbildung (Vollzeitäquivalent) pauschal CHF 15 000 aus, sofern die betreffende Ärztin/der betreffende Arzt im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren/seinen Wohnsitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatte. OGS 2016, 8
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