Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (740.5)
Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (740.5)
Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees
Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV) vom 19. Oktober 2006 (Stand 19. September 2007) Die Uferkantone des Vierwaldstättersees, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, nachstehend Uferkantone genannt, vereinbaren: 1. Inhalt und Zweck
Art. 1
1 Die Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Uferkantone bei der Instandsetzung, der Erneuerung, dem Ausbau, dem Betrieb und der Instandhaltung der Reusswehranlage in Luzern.
Art. 2
1 Die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees durch die Reusswehranlage hat im Interesse eines optimalen Hochwasserschutzes zu erfolgen. 2 Bisherige Nutzungen wie Schifffahrt, Fischerei, Ausnützung der Wasser kraft und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Na tur, der Umwelt und der Landschaft bleiben gewährleistet. 2. Reusswehrkommission
Art. 3
1 Die Reusswehrkommission ist das Aufsichtsorgan über den Vollzug der Vereinbarung. Sie besteht aus Mitgliedern mit und ohne Stimmrecht. 2 Die Uferkantone und der Betreiber der Reusswehranlage, soweit es sich dabei nicht um einen Uferkanton handelt, sind Mitglieder mit je einem Stimmrecht. OGS 2007, 55