Monitoring Gesetzessammlung

Reglement über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (410.411)

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Reglement über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (410.411)

Reglement über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

Reglement über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen * vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Februar 2023) Das Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 9 Absatz 2 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 1 ) , gestützt auf Artikel 11 des Gesetzes über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt (Publikationsgesetz) vom 26. Mai 2000 2 ) , beschliesst:

Art. 1

* Verordnungen und Reglemente EDK 1 Es gelten die von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie hungsdirektoren (EDK) erlassenen Verordnungen, Reglemente, Richtlini en und weiteren Ausführungserlasse für anerkannte Ausbildungsab schlüsse im Bereich der Sekundarstufe II, der Lehrdiplome und die Aner kennung ausländischer Diplome. *

Art. 2

* Verordnungen und Reglemente GDK 1 Es gelten folgende von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (Gesundheitsdirektorenkonfe renz, GDK) erlassenen Verordnungen und Reglemente für anerkannte Ausbildungsabschlüsse: * a. Profil des Fachhochschulbereichs Gesundheit (FH-Gesundheit) vom 13. Mai 2004; b. Bildungsverordnung Fachangestellte Gesundheit / Fachangestellter Gesundheit vom 6. Juni 2002; 1) GDB 410.4 2) GDB 131.1 OGS 2007, 92
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