Monitoring Gesetzessammlung

Gesetz über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt (131.1)

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Gesetz über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt (131.1)

Gesetz über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt

Gesetz über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt (Publikationsgesetz, kPublG) vom 26. Mai 2000 (Stand 1. März 2023) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , beschliesst: 1. Gesetzessammlungen

Art. 1

* Amtliche Gesetzessammlung 1 Das Amtsblatt enthält die chronologische amtliche Gesetzessammlung. Darin werden veröffentlicht: a. die rechtsetzenden allgemeinverbindlichen Erlasse der kantonalen Behörden, welche Personen Pflichten auferlegen oder Rechte ein räumen oder die Organisation, die Zuständigkeit und die Aufgaben der Behörden oder das Verfahren regeln; b. die rechtsetzenden allgemeinverbindlichen Erlasse von Organisatio nen und Personen, die mit kantonalen Verwaltungsaufgaben betraut sind; c. die rechtsetzenden allgemeinverbindlichen interkantonalen Verein barungen, die für den Kanton Obwalden verbindlich sind; d. die für den Kanton Obwalden verbindlichen Erlasse interkantonaler Organe. 2 Der Veröffentlichung im Amtsblatt ist gleichgestellt: a. die Veröffentlichung eines Erlasses oder einer interkantonalen Ver einbarung in einer gesonderten kantonalen Abstimmungsvorlage, b. die Publikation durch Verweisung gemäss Art. 11 dieses Gesetzes. 3 Die Veröffentlichung bewirkt, dass Erlasse oder interkantonale Vereinba rungen den Einzelnen verpflichten. 1) GDB 101.0 OGS 2000, 32
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