Monitoring Gesetzessammlung

Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Überschusswassers aus dem Reservoir Ste... (752.58)

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Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Überschusswassers aus dem Reservoir Ste... (752.58)

Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Überschusswassers aus dem Reservoir Steini, Gemeinde Kerns

OGS 2011, 20 Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Übe r- schusswassers aus dem Reservoir Steini, Ge- mei nde Kerns vom 8. Februar 2011 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 6 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , in Anwendung von Artikel 38 ff. des Bundesgesetzes über die Nutzbar machung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 3 sowie Artikel 36 des Wasse rbaugesetzes vom 31. Mai 2001 4 , gestützt auf den Regierungsratsbeschluss vom 8. Februar 2011 (Nr. 391), verleiht der Ei nwohnergemeinde Kerns, Kerns das Recht, die Wasserkraft des Überschusswassers aus dem Reservoir Steini, Kerns, zur Erzeugung elektrischer Energie gemäss den nachst e- henden Bestimmungen zu nutzen:

Art. 1

Umfang der Konzession 1 Die vorliegende Konzession umf asst das Recht zur Ausnützung des anfallenden Über schusswassers aus dem Reservoir Steini, Kerns. 2 Das Wasser wird ab der Trinkwasserleitung, die vom Reservoir Steini (761 m ü.M) abgeht, rund 5 m nördlich des Fixpunktes 02003358 Kerns auf einer Kote von c a. 632 m ü.M. abgenommen. Dabei wird ein Schi e- berschacht er stellt. Von diesem führt eine 200 m lange Druckleitung zum Turbinenhaus auf der Parzelle Nr. 1357, Kerns, wobei die Leitung erdver- legt ist. Das Turbinenhaus ist bestehend und befindet sich auf einer von Kote ca. 587 m ü.M. Die Wasserrückgabe erfolgt auf ca. 585 m ü.M in den Sand bach. 1 OGS 2011, 20 2 GDB 101.0 3 SR 721.80 4 GDB 740.1
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