Reglement über die Ausgabe von Partizipationsscheinen der Obwaldner Kantonalbank (661.112)
Reglement über die Ausgabe von Partizipationsscheinen der Obwaldner Kantonalbank (661.112)
Reglement über die Ausgabe von Partizipationsscheinen der Obwaldner Kantonalbank
OGS 2011, 12 Reglement über die Ausgabe von Partizipationsscheinen der Obwaldner Kantonalbank vom 30. Dezember 2010 1 Gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Obwaldner Kantonalbank 2 erlässt die Obwaldner Kantonalbank folgendes Reglement: A) Allgemeine Bestimmu ngen
Art. 1
Partizipationskapital Das Partizipationskapital der Obwaldner Kantonalbank beträgt maximal zehn Millionen Schweizer Franken und darf die Hälfte des Dotationskapitals nicht übersteigen.
Art. 2
Streuung Es wird eine breite Streuung der Partizipat ionsscheine unter der Bevölkerung des Kantons Obwalden und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Obwaldner Kantonalbank angestrebt.
Art. 3
Ausgestaltung der Partizipationsscheine Die Ausgabe von Partizipationsscheinen kann mit Anleihen verbunden werden. Die Partizipationsscheine lauten auf den Inhaber und werden in einer Globalurkunde auf Dauer verkörpert, bei welcher die Partizipantin beziehungsweise der Partizipant kein Recht zur Ausfertigung einer Einzelurkunde hat. Bestehende Einzelurkunden sind der Obwaldner Kantonalbank einzuliefern.
Art. 4
Keine Kotierung 1 OGS 2011, 12 2 GDB 661.1