Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte des Lungerersees sowie der Kleinen und Gro... (752.51)
Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte des Lungerersees sowie der Kleinen und Gro... (752.51)
Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte des Lungerersees sowie der Kleinen und Grossen Melchaa
OGS 1983, 102 Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte des Lungerersees sowie der Kleinen und Grossen Melchaa vom 12. Juli 1983 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 6 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 und Artikel 2 des Wasserbaupolizeigesetzes vom 9. April 1877 3 , in Ausführung des Kantonsratsbeschlusses vom 16. Oktober 1980 auf Weiterbetrieb des Lungerersee- Kraftwerkes durch das Elektrizitätswerk Obwalden, verleiht dem Elektrizitätswerk Obwalden (EWO) das Recht, die Was serkräfte des Lungerersees mit seinen Zuflüssen sowie der Grossen und Kleinen Melchaa zur Erzeugung elektrischer Energie gemäss den nachstehenden Bestimmungen zu nutzen:
Art. 1
Umfang der Konzession 1 Die Konzession umfasst das Recht zur Ausnützung des Lungerersees mit seinen natürlichen Zuflüssen sowie der Kleinen und der Grossen Melchaa im folgenden Rahmen: Fassungskote m ü. M. Rückgabekote 4 m ü. M. Grosse Melchaa 826.74 469.35 Kleine Melchaa 826.74 469.35 natürliche Zuflüsse des Lungerersees 688.91 4 69.35 Die obenstehenden und alle übrigen in der vorliegenden Konzession enthaltenen Kotenangaben beziehen sich auf den Horizont Repère Pierre du Niton 373.60 m. 1 OGS 1983, 102 2 GDB 101.0 3 OGS 1900, 61 4 mittlerer Wasserspiegel des Sarnersees