Vereinbarung betreffend die Übernahme der Seepolizeikontrollen auf dem Alpnachersee (510.115)
Vereinbarung betreffend die Übernahme der Seepolizeikontrollen auf dem Alpnachersee (510.115)
Vereinbarung betreffend die Übernahme der Seepolizeikontrollen auf dem Alpnachersee
Vereinbarung betreffend die Übernahme der Seepolizeikontrollen auf dem Alpnachersee vom 23. Oktober 2001 1 Der Kanton Obwalden, gestützt auf Artikel 24 und 76 Absatz 1 und 2 Ziffer 1 sowie Artikel 70 Ziffer 3 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , Artikel 20 Absatz 2 des Staatsver waltungsgesetzes vom 8. Juni 1997 3 und Artikel 2 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 4. Juni 1972 4 , und der Kanton Nidwalden, gestützt auf Artikel 60 der Ka ntonsverfassung vom 10. Oktober 1965 5 und Artikel 25 des Gesetzes über das Polizeiwesen vom 26. April 1987 6 , vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Grundsätzliche Regelung Die Polizeihoheit auf dem Alpnachersee liegt, soweit das Gebiet des Kantons Obwalden betroffen wird, beim Kanton Obwalden. Das Gleiche gilt für die Gerichtsbarkeit.
Art. 2
Aufhebung des Hoheitsprinzips 1 Der Kanton Nidwalden führt jährlich zehn Seepolizeikontrollen auf dem Alpnachersee im Bereich des Hoheitsgebietes des Kantons O bwalden durch. Dabei ist insbesondere die Einhaltung der einschlägigen Bestim 1 Nicht im Amtsblatt veröffentlicht 2 GDB 101.0 3 GDB 130.1 4 GDB 510.1 5 NG 111 6 NG 911.1