Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen --> 510.5 (510.510)
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Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen --> 510.5
510.51 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 1 Die Konferenz der Kantonalen Justizund Polizeidirektorinnen unddirektoren verabschiedet folgenden Konkordatstext:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Konkordat, um frühzeitig Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erkennen und zu bekämpfen.
Art. 2
Definition gewalttätigen Verhaltens
1 Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Veranstaltung oder im Nachgang dazu folgende Straftaten begangen oder dazu angesti ftet hat:
2 a. Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Artikeln 111 bis
113, 117, 122, 123, 125 Absatz 2, 126 Absatz 1, 129, 133, 134 des Strafgesetzbuches (StGB) 3 ; 4 b. Sachbeschädigungen nach Artikel 144 StGB; c. Nötigung nach Artikel 181 StGB; d. Brandstiftung nach Artikel 221 StGB; e. Verursachung einer Explosion nach Artikel 223 StGB; f. Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Artikel 224 StGB; 5 g. Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttät igkeit nach Artikel 259 StGB; 6 h. Landfriedensbruch nach Artikel 260 StGB; 7 i. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Artikel 285 StGB; 8 j. Hinderung einer Amtshandlung nach Artikel 286 StGB. 9
2 Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefähr dung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg.
1 ABl 2008, 1890, geändert durch Nachtrag vom 2. Februar 2012, in Kraft seit 21. März
2013 (ABl 2013, 500)
2 Geändert durch Nachtrag vom 2. Februar 2012
3 SR 311.0
4 Geändert durch Nachtrag vom 2. Februar 2012
5 Geändert durch Nachtrag vom 2. Februar 2012
6 Geändert durch Nachtrag vom 2. Februar 2012
7 Geändert dur ch Nachtrag vom 2. Februar 2012
8 Eingefügt durch Nachtrag vom 2. Februar 2012
9 Eingefügt durch Nachtrag vom 2. Februar 2012