Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft der Kleinen Melchaa im Gebiet Rischhütte, Ge... (752.8)
Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft der Kleinen Melchaa im Gebiet Rischhütte, Ge... (752.8)
Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft der Kleinen Melchaa im Gebiet Rischhütte, Gemeinde Lungern --> 752.55
zur Ausnützung der Was serkraft der Kleinen Melchaa im Gebiet Risch hütte, Gemeinde Lungern vom 18. November 2008 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 6 der Kantonsverfassung vom 19. Mai
1968
2 , in Anwendung von Artikel 38 ff. des Bundesgesetzes über die Nutzbar- machung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 3 sowie Artikel 36 des Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 2001 4 , gestützt auf den Regierungsratsbeschluss vom 18. November 2008 (Nr. 212), verleiht der Teilsame Lungern-Dorf das Recht, die Wasserkraft der Kleinen Melchaa zur Erzeugung elektrischer Energie gemäss den nachstehenden Bestimmungen zu nutzen:
Art. 1
Umfang der Konzession
1 Die vorliegende Konzession umfasst das Recht zur Ausnützung der Kleinen Melchaa im Gebiet Rischhütte – Brusthütte, Gemeinde Lungern.
2 Die Kleine Melchaa wird ungefähr auf Kote 1560 m ü.M. gefasst und mittels erdverlegter Leitung (NW 100 mm, Länge 385 m) zum Druckbrecherschacht ungefähr auf Kote 1510 m ü.M. geleitet. Ab Druckbrecher gelangt das Wasser durch die auf ca. 850 m verlängerte Druckleitung (Hart-PVC NW
100 mm) zum Turbinenhaus ungefähr auf Kote 1420 m ü.M. Die ganze Leitung ist erdverlegt und die Gräben sind rekultiviert.
3 Die in der Konzession enthaltenen Koten beziehen sich auf den Horizont Repère Pierre du Niton 373.60 m ü.M.
4 Die Anlage weist die folgenden technischen Daten auf: Bruttogefälle 140 m, nutzbare Wassermenge 12 l/s, Bruttoleistung 11 kW.
5 Im Übrigen bilden folgende Akten und technische Unterlagen integrierende Bestandteile der Konzession: a. Situationsplan 1:10 000 vom 20. Januar 1988, b. Plan Turbinenhaus vom 17. August 1985.
6 Inbegriffen in der Konzession ist das Recht zur Erneuerung und allenfalls zur Modifikation der Kraftwerksanlagen im Rahmen der konzedierten Gefällsstrecke sowie zu der damit erzielten Leistungssteigerung. Projekte für Ergänzungen oder Änderungen an Bauten und Anlagen sind dem für das Wasserrecht zuständigen Departement zur Genehmigung vorzulegen und dürfen erst nach erfolgter Genehmigung ausgeführt werden. Im Übrigen bleibt das ordentliche Baubewilligungsverfahren vorbehalten.
7 Erweiterungen, welche über die unter Absatz 1 festgelegten Wasser- mengen und Koten hinausgehen und/oder weitere Gewässer einbeziehen, bedürfen einer neuen Gesamtkonzession.
Art. 2
Dauer der Konzession
1 Die Konzession wird auf die Dauer von 25 Jahren erteilt. Die Konzessions- dauer beginnt am 1. November 2006 und endet am 31. Oktober 2031.