Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Arnibachs, Tal der Waldemme, Gemeinde Gi... (752.7)
Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Arnibachs, Tal der Waldemme, Gemeinde Gi... (752.7)
Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Arnibachs, Tal der Waldemme, Gemeinde Giswil --> 752.54
zur Ausnützung der Wasserkraft des Arnibachs, Tal der Waldemme, Gemeinde Giswil vom 11. Dezember 2007 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 6 der Kantonsverfassung vom 19. Mai
1968
2 , in Anwendung von Artikel 38 ff. des Bundesgesetzes über die Nutzbar- machung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 3 sowie Artikel 36 des Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 2001 4 , gestützt auf den Regierungsratsbeschluss vom 11. Dezember 2007 (Nr. 270), verleiht der Teilsame Kleinteil und der Teilsame Grossteil, Giswil, das Recht, die Wasserkraft des Arnibachs zur Erzeugung elektrischer Energie gemäss den nachstehenden Bestimmungen zu nutzen:
Art. 1
Umfang der Konzession
1 Die vorliegende Konzession umfasst das Recht zur Ausnützung des Arnibachs zwischen Arni-Ziflucht und Waldemme.
2 Der Arnibach wird in der Arni-Ziflucht auf die Kote 1 405 m ü.M. aufgestaut und als Ausgleichsbecken mit rund 4 500 m 3 Inhalt betrieben. Vom Ausgleichsbecken führt eine erdverlegte Druckleitung zum Turbinenhaus an der Waldemme auf Kote 1 320 m ü.M.
3 Die in der Konzession enthaltenen Koten beziehen sich auf den Horizont Repère Pierre du Niton 373.60 m ü.M.
4 Die Anlage weist die folgenden technischen Daten auf: Bruttogefälle 85 m, nutzbare Wassermenge 90 l/s, Nettoleistung ab Generator 50 kW.
5 Im Übrigen bilden folgende Akten und technische Unterlagen integrierende Bestandteile der Konzession: a. Technischer Bericht vom 26. März 1983, b. Situation 1:10 000 vom 9. März 1983, c. Plan Wasserfassung 1:50 vom 3. März 1983, d. Plan Turbine Nr. T-50-410/1 vom 28. März 1983.
6 Inbegriffen in der Konzession ist das Recht zur Erneuerung und allenfalls zur Modifikation der Kraftwerksanlagen im Rahmen der konzedierten Gefällsstrecke sowie zu der damit erzielten Leistungssteigerung. Projekte für Ergänzungen oder Änderungen an Bauten und Anlagen sind dem für das Wasserrecht zuständigen Departement zur Genehmigung vorzulegen und dürfen erst nach erfolgter Genehmigung ausgeführt werden. Im Übrigen bleibt das ordentliche Baubewilligungsverfahren vorbehalten.
7 Erweiterungen, welche über die unter Absatz 1 festgelegten Wassermengen und Koten hinausgehen und/oder weitere Gewässer einbeziehen, bedürfen einer neuen Gesamtkonzession.