Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ... (131.3)
Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ... (131.3)
Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit den Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein bezüglich Errichtung und Betrieb einer Koordinationsstelle für die dauerhafte Archivierung elektronischer Unterlagen (KOST)
Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit den Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein bezüglich Errichtung und Betrieb einer Koordinationsstelle für die dauerhafte Archivierung elektronischer Unterlagen (KOST) vom 25. Februar 2003 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein vereinbaren:
Art. 1
Gegenstand 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft, die beteiligten Kantone sowie das Fürstentum Liechtenstein errichten und bet reiben gemeinsam eine Koordinationsstelle für die dauerhafte Archivierung elektronischer Unterlagen (KOST). 2 Die Verwaltungsvereinbarung beschreibt den Leistungsauftrag, die Trägerschaft und die Organisation der KOST. Sie definiert die administrative sowi e die fachliche Unterstellung des Personals der KOST. Im Weiteren regelt sie den Standort und die Finanzierung der Geschäftsstelle der KOST.
Art. 2
Trägerschaft 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft, die beteiligten Kantone und das Fürstentum Liechtenstei n sind die Träger der KOST. 2 Nach Abschluss der Startphase werden weitere öffentliche Gemeinwesen eingeladen, sich als Träger an der KOST zu beteiligen. 3 Ein Beitritt zur KOST ist jederzeit auf Beginn des Kalenderjahres möglich. 4 Die Beteiligung an der KOST ist mit einer Frist von zwölf Monaten auf Ende des Kalenderjahres kündbar. 1 Nicht im Amtsblatt veröffentlicht