Weisungen über die Errichtung und die Anmeldung von Schuldbriefen (213.413)
Weisungen über die Errichtung und die Anmeldung von Schuldbriefen (213.413)
Weisungen über die Errichtung und die Anmeldung von Schuldbriefen
Weisungen über die Errichtung und die Anmeldung von Schuldbriefen vom 5. Dezember 2006 (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 799 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 1 ) und Artikel 20 der Verordnung betref fend das Grundbuch (GBV) vom 22. Februar 1910 2 ) , gestützt auf Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 ) sowie Artikel 4 und 24 der kantonalen Verordnung über das Grundbuch vom 29. Februar 1980 ) , beschliesst:
Art. 1
Grundsatz 1 Der mittels einfacher Schriftlichkeit erstellte Eigentümerschuldbrief nach
Art.
20 Abs. 1 GBV muss mit folgender Erklärung versehen sein: „Der Schuldbrief wird auf Vorrat erstellt und es bestehen bis heute keine Ver einbarungen über dessen Belehnung oder Aushändigung.“
Art. 2
Formulare 1 Das Grundbuch Obwalden stellt für die Errichtung und Anmeldung For mulare zur Verfügung. 1) SR 210 2) SR 211.432.1 3) GDB 101.0 4) GDB 213.41 OGS 2006, 80