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Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft der Sarneraa in Sarnen und Alpnach (Kraftwer... (752.5)

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Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft der Sarneraa in Sarnen und Alpnach (Kraftwer... (752.5)

Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft der Sarneraa in Sarnen und Alpnach (Kraftwerk Sarneraa) --> 752.52

zur Ausnützung der Wasserkraft der Sarneraa in Sarnen und Alpnach (Kraftwerk Sarneraa) vom 21. Dezember 2004 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 6 der Kantonsverfassung vom 19. Mai
1968
2 , in Anwendung von Artikel 38 ff. des Bundesgesetzes über die Nutzbar- machung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 3 sowie Artikel 36 des Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 2001 4 , gestützt auf das Gesuch der Kraftwerk Sarneraa AG, Alpnach, vom
20. November 2001 sowie den Regierungsratsbeschluss vom 21. Dezember
2004 (Nr. 309), verleiht der Kraftwerk Sarneraa AG, Alpnach, das Recht, die Wasserkraft der Sarneraa gemäss den nachstehenden Bedingungen zu nutzen:

Art. 1

Umfang der Konzession
1 Die vorliegende Konzession umfasst das Recht zur Ausnützung der Zuflüsse des Wichelsees abzüglich der Dotierwassermenge gemäss Art. 6 auf der Gefällsstrecke von der Höchststaukote des Wichelsees im dem Unterwasserkanal der bestehenden Kraftwerkzentrale in die Sarneraa (Kote 435.80 m ü.M.).
2 Die in der Konzession enthaltenen Koten beziehen sich auf den Horizont Repère Pierre du Niton 373.60 m ü.M.
3 In der Konzession inbegriffen ist das Recht zum Betrieb der bestehenden Kraftwerksanlagen: – Stauanlage Wichelsee mit Wehranlage, – Einlaufbauwerk und Druckstollen, – Zentrale Eichi, – Unterwasserkanal mit Wasserrückgabe in die Sarneraa.
4 Im Übrigen bilden folgende Akten und technischen Unterlagen integrierende Bestandteile der Konzession: a. Gesuch vom 20. November 2001, b. Restwasserbericht, Aquaplus, 16. November 2001, c. Bericht zur Staukotenberechnung, Beffa Hydrodynamik, 21. Mai 2003, d. Massnahmenkonzept für die Sarneraa beim Zufluss in den Wichelsee, Beffa Hydrodynamik, März 2004, e. Baugesuch vom 5. März 2007, 5 f. gewässerökologisches Gutachten vom April 2007. 6
5 Inbegriffen in der Konzession ist das Recht zur Erneuerung und allenfalls zur Modifikation der Kraftwerksanlagen im Rahmen der konzedierten Gefällsstrecke sowie zu der damit erzielten Leistungssteigerung. Projekte für Ergänzungen oder Änderungen an Bauten und Anlagen sind dem zuständigen Departement zur Genehmigung vorzulegen und dürfen erst nach erfolgter Genehmigung ausgeführt werden. Im Übrigen bleibt das ordentliche Baubewilligungsverfahren vorbehalten.
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