Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse ... (210.21)
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse ... (210.21)
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter
zum Bundesgesetz betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter Erlassen vom Kantonsrat am 21. April 1892 1
Art. 1
1 Diejenige Behörde, welche über ausserkantonale Niedergelassene und Aufenthalter die Vormundschaft ausübt, ist der Einwohnergemeinderat. Derselbe soll nach Massgabe des eidgenössischen Gesetzes 2 über Handlungsfähigkeit und des kantonalen Vormundschaftsgesetzes 3 aus sich das Notwendige verfügen.
2 Obervormundschaftsbehörde ist der Regierungsrat.
Art. 2
Für die Stellung von Anträgen und Begehren gegen ausserkantonale Behörden betreffend die vormundschaftliche Verwaltung nach Art. 14 und
15, sowie für die diesbezügliche Klageführung nach Art. 16 des eidge- nössischen Gesetzes 4 ist sowohl der Bürgergemeinderat der herwärtigen Heimatgemeinde als der Regierungsrat zuständig.
Art. 3
1 Die in Art. 14 und 15 des Bundesgesetzes 5 erwähnten, gegen einen herwärtigen Gemeinderat gerichteten Beschwerden beurteilt nach Art. 16 des Gesetzes als zuständige kantonale Behörde der Regierungsrat.
2 Er wird hierüber tunlichst beförderlich Entscheid fassen, nachdem den betreffenden Gemeindebehörden zur Vernehmlassung Anlass geboten wurde, und nachdem er, soweit notwendig, durch speziellen Untersuch sich weitere Aufklärung verschaffte.
Art. 4
1 Wenn Ehegatten nach Art. 20 des Bundesgesetzes 6 ihre güterrechtlichen Verhältnisse unter sich dem obwaldnerischen Rechte unterstellen wollen, so haben sie sich hiefür beim amtlichen Schreiber über Fraueninventarien in ihrer nunmehrigen Wohngemeinde anzumelden.
2 Nachdem derselbe die notwendigen Ausweise über Handlungsfähigkeit erklärung unterzeichnet haben und nachdem er deren Unterschrift beglaubigt hat, unterbreitet er diese Urkunde mit den nötigen Belegen dem Gemeindepräsidium zu handen des Einwohnergemeinderates zur Geneh- migung.
3 Von dieser Genehmigung wird durch die Gemeindekanzlei dem amtlichen Schreiber über Fraueninventarien Mitteilung gemacht. Derselbe nimmt in einem besonders hiefür angelegten Buche wörtliche Abschrift von der Erklärung der Ehegatten und von der gemeinderätlichen Genehmigung. Dieses Protokoll besitzt öffentlichen Glauben. Die Urkunde wird im Gemeindearchiv verwahrt.
4 Der Ehemann hat nach Massgabe seiner Vermögensverhältnisse dem Notar eine Gebühr von 2 – 10 Franken zu entrichten.