Monitoring Gesetzessammlung

Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Alarmierung (540.411)

CH - OW

Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Alarmierung (540.411)

Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Alarmierung

über die Zusammenarbeit im Bereich der Alarmierung vom 22. September 1997 1 Der Kanton Obwalden, vertreten durch den Regierungsrat, und der Kanton Nidwalden, vertreten durch den Regierungsrat, vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Beschaffung
1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden beschaffen je eine Mannschafts- alarmierungsanlage SMT-750.
2 Der Kanton Nidwalden beschafft eine Mutationsstelle für beide Kantone. II. Organisation

Art. 2

Mutationsstelle
1 Die gemeinsame Mutationsstelle wird im Kanton Nidwalden installiert, von wo aus sämtliche Mutationen für beide Kantone verarbeitet werden.
2 Jeder Kanton bezeichnet eine kantonale Koordinationsstelle (SMT- Verantwortlicher), welche die Mutationen bereinigt, visiert und an die gemeinsame Mutationsstelle weiterleitet.

Art. 3

Probealarm
1 Jeder Kanton führt periodisch Probealarme der eigenen wie auch der Nachbarorganisation durch.
2 Die Organisation dieser Probealarme erfolgt durch die beiden Polizei- Einsatzzentralen Obwalden und Nidwalden. III. Finanzierung

Art. 4

Investitionskosten
1 Die Kosten der Grundanlage der Mannschaftsalarmierungsanlage SMT-
750 trägt jeder Kanton selbst.
2 Die Beschaffungskosten der gemeinsamen Mutationsstelle werden von beiden Kantonen je zur Hälfte getragen.

Art. 5

Betriebskosten a. Abonnementsgebühren und Schaltungsänderungen Die Abonnementsgebühren und die Kosten für die Schaltungsänderungen werden von der Telecom jedem Kanton gesondert in Rechnung gestellt.
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