Monitoring Gesetzessammlung

Reglement über die Anlage von Forstreservefonds des öffentlichen Waldbesitzes (930.311)

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Reglement über die Anlage von Forstreservefonds des öffentlichen Waldbesitzes (930.311)

Reglement über die Anlage von Forstreservefonds des öffentlichen Waldbesitzes

Reglement über die Anlage von Forstreservefonds des öffentlichen Waldbesitzes vom 25. Juni 1947 (Stand 1. Juli 1947) Der Regierungsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald, gestützt auf Artikel 21 und 36 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Forstgesetz vom 13. Februar 1906 1 ) , beschliesst:

Art. 1

1 Die Eigentümer öffentlicher Waldungen im Sinne von Art. 1 Ziffer 1 der kantonalen Forstverordnung von 1906 2 ) sind verpflichtet, Forstreservefonds anzulegen und zu erhalten. 2 Der Bestand per 30. Juni 1947 der gemäss Bundesratsbeschluss vom 18. September 1941 angelegten Forstreservekassen bildet die Gründungseinlage der Forstreservefonds.

Art. 2

1 In den Forstreservefonds sind einzulegen: a. Der Reinertrag aus Holznutzungen, die den jährlichen Hiebsatz des Wirtschaftsplanes übersteigen, herrührend von Naturereignissen, ausserordentlichen Bedürfnissen, betriebstechnischen und waldbaulichen Massnahmen. b. Die Mehreinnahmen, die auf besonders günstige Lage des Holzmarktes oder andere ausserordentlich günstige Verhältnisse zurückzuführen sind. c. Die Erlöse aus Waldverkäufen und Entschädigungen für die Einräumung von Dienstbarkeiten. 1 OGS 1909, 35 2 OGS 1909, 35 OGS 1950, 59
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