Monitoring Gesetzessammlung

Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Asylgesetz (113.51)

CH - OW

Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Asylgesetz (113.51)

Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Asylgesetz

zum eidgenössischen Asylgesetz vom 29. Januar 1988 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf das eidgenössische Asylgesetz, Fassung vom 20. Juni 1986 2 , und die eidgenössische Asylverordnung vom 25. November 1987 3 sowie auf Artikel 44 und 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 4 , als Verordnung: I. Zuständigkeit und Verfahren
1. Allgemeine und polizeiliche Aufgaben

Art. 1

Polizeidepartement Soweit dem Kanton durch die Asylgesetzgebung Aufgaben übertragen sind und keine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist, vollzieht das Polizei- departement diese Aufgaben.

Art. 2

Kantonale Fremdenpolizei
1 Meldestelle nach Art. 15 des Asylgesetzes und Art. 12 der Asylverordnung ist die kantonale Fremdenpolizei.
2 Die Fremdenpolizei sorgt für den Verkehr mit den zuständigen Bundesstellen, mit Ausnahme des Fürsorgebereiches.
3 Sie orientiert die betroffenen Amtsstellen und Einwohnergemeinden über die Entscheide und Verfügungen der Bundesbehörden.

Art. 3

Kantonspolizei Die Kantonspolizei vernimmt die Gesuchsteller ein und zieht nötigenfalls einen Dolmetscher zu.

Art. 4

Arbeitsbewilligung Die Fremdenpolizei erteilt die Bewilligung zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 21 des Asylgesetzes auf Antrag des Arbeitsamtes, sofern die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen gemäss Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer 5 erfüllt sind.
2. Fürsorgerische Aufgaben

Art. 5

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat sorgt für die Schaffung und den Betrieb einer kantonalen Aufnahmestelle mit Wohnraum und Begegnungsstätte.
2 Er kann nach Anhören der Einwohnergemeinden zur Betreuung der Asylbewerber und Flüchtlinge Verträge mit Hilfswerken oder andern Institutionen abschliessen.
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