Monitoring Gesetzessammlung

Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (414.111)

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Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (414.111)

Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen

Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) vom 16. Januar 1995 (Stand 1. August 2007) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Artikel 3, 4 und 5 des Konkordats vom 29. Oktober 1970 über die Schulkoordination 1 ) , Artikel 3, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen 2 ) sowie im Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar/15. Februar 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, 3 ) beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand 1 Dieses Reglement regelt die schweizerische Anerkennung von kantonalen und kantonal anerkannten gymnasialen Maturitätsausweisen.

Art. 2

Wirkung der Anerkennung 1 Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass die Maturitätsausweise gleichwertig sind und den Mindestanforderungen entsprechen. 1 GDB 410.2 2 GDB 410.4 3 Gestützt auf die Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar/15. Februar 1995 (BBl 1995 II, 318) haben die EDK und der Schweizerische Bundesrat je separate, aber aufeinander abgestimmte Erlasse für ihren Zuständigkeitsbereich beschlossen. Die entsprechende Verordnung des Bundesrates ist in der AS 1995, 1001, publiziert worden. Zu Gebrauchszwecken ist eine gemeinsame Ausgabe der beiden Erlasse erstellt worden OGS 1995, 63
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