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Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mi... (410.8)

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Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mi... (410.8)

Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte

OGS 2003, 39 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 23. Oktober 2003 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung v om 19. Mai 1968 2 , sowie Artikel 49 Absatz 2 des Schulgesetzes vom 28. Mai 1978 3 , beschliesst: 1. Der Kanton Obwalden tritt der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch- strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Feb ruar 2003 bei. 2. Den jährlichen Beitrag für Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende mit Wohnsitz im Kanton Obwalden, die eine Vertragsschule besuchen, tragen: a. der Kanton, falls es sich um eine Mittelschule handelt (Gymnasium, Handelsschule usw.); b. die Einwohnergemei nde, falls es sich um eine Schule der Volksschu lstufe (Sekundarschule usw.) handelt und sofern die Einwohnerge meinde die Kostengutsprache erteilt. 3. Der Regierungsrat wird ermächtigt: a. den Beitritt zu erklären sowie die anerkannten Vertragsschulen fes tz ulegen; b. Vereinbarungsänderungen in untergeordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren und allfälligen Beitragsanpassungen im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse zuz ustimmen; c. die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen. 4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 2003, 39 2 GDB 101.0 3 GDB 410.1 (he ute: Bildungsgesetz)
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