Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mi... (410.8)
Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mi... (410.8)
Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte
OGS 2003, 39 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 23. Oktober 2003 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung v om 19. Mai 1968 2 , sowie Artikel 49 Absatz 2 des Schulgesetzes vom 28. Mai 1978 3 , beschliesst: 1. Der Kanton Obwalden tritt der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch- strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Feb ruar 2003 bei. 2. Den jährlichen Beitrag für Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende mit Wohnsitz im Kanton Obwalden, die eine Vertragsschule besuchen, tragen: a. der Kanton, falls es sich um eine Mittelschule handelt (Gymnasium, Handelsschule usw.); b. die Einwohnergemei nde, falls es sich um eine Schule der Volksschu lstufe (Sekundarschule usw.) handelt und sofern die Einwohnerge meinde die Kostengutsprache erteilt. 3. Der Regierungsrat wird ermächtigt: a. den Beitritt zu erklären sowie die anerkannten Vertragsschulen fes tz ulegen; b. Vereinbarungsänderungen in untergeordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren und allfälligen Beitragsanpassungen im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse zuz ustimmen; c. die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen. 4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 2003, 39 2 GDB 101.0 3 GDB 410.1 (he ute: Bildungsgesetz)