VEREINBARUNG zwischen dem Kanton Obwalden einerseits und dem Inselspital Bern anderse... (832.17)
VEREINBARUNG zwischen dem Kanton Obwalden einerseits und dem Inselspital Bern anderse... (832.17)
VEREINBARUNG zwischen dem Kanton Obwalden einerseits und dem Inselspital Bern anderseits über die Hospitalisation von KVG-Patienten mit Wohnsitz im Kanton Obwalden mit medizinisch begründeter Indikation (gemäss Artikel 41 Absatz 3 des Krankenversicherungsgesetzes KVG).
Vertrag 2005 1 zwischen dem Kanton Obwalden einerseits und dem Inselspital Bern anderseits über die Hospitalisation von KVGPatienten mit Wohnsitz im Kanton Obwalden mit medizi- nisch begründeter Indikation (gemäss Artikel 41 Absatz 3 des Krankenversicherungs- gesetzes KVG). Grundsätzlich unterscheiden die Vertragspartner folgende Zuweisungsarten: • • • • Artikel 1 Aufnahmepflicht des Spitals 1) Das Inselspital verpflichtet sich, den Patienten mit medizinisch begründeter Indikation nach Massgabe der offiziellen Aufnahmebedingungen gemäss Artikel 3 hienach die erforderliche ärztliche Behandlung und pflegerische Be- treuung zu gewährleisten. 2) Medizinische Gründe liegen vor, wenn die entsprechenden medizinischen Leis tungen i n den öffentlich subventionierten Spitälern des Kantons Obwalden nicht erbracht werden oder wenn ein Notfall vorliegt (KVG Artikel 41 Absatz 2). 3) Als Notfall gelten akute Erkrankungen oder Unfälle, die sich im Kanton Bern oder in einem angrenzenden Kanton ereignen und bei welchen der klinische Zustand der Patientin oder des Patienten einen Transport in ein öffentlich subven- tioniertes Spital des Wohnkantons nicht erlaubt. Der Notfall dauert an, so lange eine Rückverlegung in den Kanton Obwalden nicht möglich ist. Dringende Verlegungen aus einem öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spital des Kantons Obwalden und Zuweisungen von anderen Institutionen des Kantons Obwalden gelten als Notfall.