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Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis (844.2)

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Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis (844.2)

Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis

OGS 2008, 42 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis vom 13. Mai 2008 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 359 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 2 , Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfass ung vom 19. Mai 1968 3 sowie Artikel 1 der Verordnung über die Einführung des 4 , beschliesst: I. Geltungsbereich und Wirkung

Art. 1

Geltungsbereich 1 Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmenden, die vorwiegend in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einem landwirtschaftlichen Haushalt beschäftigt sind und ihren Arbei tgebenden. 2 Keine Anwendung findet dieser Normalarbeitsvertrag auf die mitarbeiten den Familienmitglieder, namentlich den Ehegatten bzw. die Ehegattin des Betriebsleitenden, die Verwandten des Betriebsleitenden in aufund abstei gender Linie sowie ihre Ehegatten, die Schwiegersöhne und Schwiegertöc hter des Betriebsleitenden, die voraussi chtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen wer den.

Art. 2

Wirkung 1 Der Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. 1 OGS 2008, 42, geändert durch die Ausführungsbestimmungen über die Anpassung des Verordnungsrechts des Regierungsrats an die Justizreform im Bereich der Zivil und Strafrechtspflege (Ausführungsbestimmungen zur Justizreform) vom 6. Dezember 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 ( OGS 2010, 86) 2 SR 220 3 GDB 101.0 4 GDB 220.11
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