Monitoring Gesetzessammlung

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer (844.1)

CH - OW

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer (844.1)

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer

OGS 1974, 91 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer vom 18. Dezember 1973 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf den Artikel 359 Absatz 2 des Obligationenrechts, Fassung gemäss Bundesgesetz über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titels bis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag) vom 25. Juni 1971 2 und auf Artikel 1 der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht vom 4. April 1938 3 , als Normalarbeitsvertrag (NAV): A. Für vollbesch äftigte hauswirtschaftliche Arbeitnehmer

Art. 1

Geltungsbereich 1 Die Bestimmungen dieses NAV finden Anwendung auf alle im Kanton Obwalden bestehenden Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmern beiderlei Geschlechts (nachstehend Arbeitnehmer genannt), die aus schliesslich oder überwiegend hauswirtschaftliche Arbeiten in einem privaten oder in einem Kollektivhaushalt (z.B. Heim, Pension, Kantine, Anstalt, Krankenhaus) verrichten, und ihren Arbeitgebern. Volontärverhältnisse sind grundsätzlich eingeschlossen. 2 Der NAV gilt nicht: a. für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, die einem besonderen NAV unterstellt sind; b. für amtlich anerkannte Haushaltlehrverhältnisse. 1 OGS 1974, 91; geändert durch die Ausführungsbestimmungen über die Inkraftsetzung der Gerichtsorganisationsgesetzgebung vom 4. Februar 1997, in Kraft seit 15. Februar 1997 ( OGS 1997, 64), und die Ausführungsbestimmungen über die Anpassung des Verordnungsrechts des Regierungsrats an die Justizreform im Bereich der Zivilund Strafrechtspflege (Ausführungsbestimmungen z ur Justizreform) vom 6. Dezember 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 ( OGS 2010, 86) 2 SR 220 3 GDB 220.11
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