Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über Klimamassnahmen in der Landwirtschaft (921.119)

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Ausführungsbestimmungen über Klimamassnahmen in der Landwirtschaft (921.119)

Ausführungsbestimmungen über Klimamassnahmen in der Landwirtschaft

Ausführungsbestimmungen über Klimamassnahmen in der Landwirtschaft vom 2. Juli 2024 (Stand 1. Juli 2024) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des kantonalen Landwirt 1 ) , beschliesst:

Art. 1

Gegenstand 1 Der Kanton fördert Massnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemis sionen in der Landwirtschaft.

Art. 2

Beiträge für methanreduzierende Fütterung a. Voraussetzungen 1 Der Einsatz von methanreduzierenden Fütterungszusätzen bei Raufutter verzehrenden Grossvieheinheiten (RGVE) auf Heimbetrieben wird mit Beiträgen unterstützt, wenn der Landwirtschaftsbetrieb: a. nachweislich bei mindestens 80 Prozent der RGVE methanreduzie rende Fütterungszusätze gemäss den Weisungen des Amts für Landwirtschaft und Umwelt einsetzt; b. direktzahlungsberechtigt ist.

Art. 3

b. Beitragshöhe 1 Der Beitrag je RGVE wird vom Volkswirtschaftsdepartement, unter Ein GDB 921.1 OGS 2024, 17
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