Ausführungsbestimmungen über Pflanzenschutzmassnahmen in der Landwirtschaft (921.116)
Ausführungsbestimmungen über Pflanzenschutzmassnahmen in der Landwirtschaft (921.116)
Ausführungsbestimmungen über Pflanzenschutzmassnahmen in der Landwirtschaft
Ausführungsbestimmungen über Pflanzenschutzmassnahmen in der Landwirtschaft vom 30. Januar 2024 (Stand 1. März 2024) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor beson ders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung) vom 31. Oktober 2018 1 ) , gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g des kantonalen Landwirt schaftsgesetztes vom 25. Januar 2008 2 ) , beschliesst:
Art. 1
Kantonaler Pflanzenschutzdienst 1 Die Aufgaben des kantonalen Pflanzenschutzdiensts werden vom Amt für Landwirtschaft und Umwelt wahrgenommen.
Art. 2
Gebietsüberwachung 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt ist zuständig für die Gebiets überwachung nach der Pflanzengesundheitsverordnung und regional be deutsamer Krankheiten, Schädlingen und Problempflanzen. 2 Das Volkswirtschaftsdepartement kann Aufgaben der Gebietsüberwa chung Dritten übertragen.
Art. 3
Massnahmen 1 Das Volkswirtschaftsdepartement ordnet die notwendigen Massnahmen zur Bekämpfung von besonders gefährlichen Schadorganismen und re gional bedeutsamer Krankheiten, Schädlinge und Problempflanzen an. 1) SR 916.20 GDB 921.1 OGS 2024, 2