Ausführungsbestimmungen über die wirtschaftliche Sozialhilfe für Asylsuchende, Schut... (113.213)
Ausführungsbestimmungen über die wirtschaftliche Sozialhilfe für Asylsuchende, Schut... (113.213)
Ausführungsbestimmungen über die wirtschaftliche Sozialhilfe für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommene Personen in Bundeszuständigkeit
Ausführungsbestimmungen über die wirtschaftliche Sozialhilfe für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommene Personen in Bundeszuständigkeit vom 6. Mai 2024 (Stand 1. Juli 2024) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung zum Ausländerrecht vom 30. November 2007 1 ) , beschliesst:
Art. 1
Grundsatz 1 Soweit diese Ausführungsbestimmungen nichts Abweichendes regeln, sind für die Ausgestaltung und Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe (Asylsozialhilfe) für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbe willigung und vorläufig aufgenommene Personen in Bundeszuständigkeit die Sozialhilfegesetzgebung und die Richtlinien der Schweizerischen Kon ferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sinngemäss anwendbar.
Art. 2
Grundbedarf für den Lebensmittelbedarf 1 Die Asylsozialhilfe wird nach der Haushaltsgrösse als Prozentanteil der monatlichen Pauschalen des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt ge mäss SKOS-Richtlinien wie folgt festgelegt: a. eine Person 41 Prozent b. zwei Personen 50 Prozent c. drei Personen 58 Prozent d. vier Personen 63 Prozent e. fünf Personen 65 Prozent f. pro weitere Person zusätzlich 65 Prozent 2 Die Asylsozialhilfe wird auf den nächsten Franken aufgerundet. GDB 113.21 OGS 2024, 5