Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über ... (856.211)
Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über ... (856.211)
Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge vom 16. September 2005 (Stand 1. Juli 2022) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZB SA), gestützt auf Artikel 61 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 97 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invali denvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 1 ) sowie Artikel 6 Buchstabe k des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 19. April 2004 2 ) , beschliesst: 1. Geltungsbereich, Aufsichtsbehörde § 1 Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die gesetzliche Aufsicht über folgende Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz in einem der Konkordatskanto ne: * a. * Vorsorgeeinrichtungen des privaten und des öffentlichen Rechts, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenvorsorge (BVG) 3 ) teilnehmen (Art. 48 ff. BVG), b. * Personalfürsorgestiftungen, die, ohne an der obligatorischen Ver sicherung teilzunehmen, auf dem Gebiet der beruflichen Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind (Art. 89a Abs. 6 und 7 ZGB 4 ) ); c. * Freizügigkeitsstiftungen (Art. 10 Abs. 3 FZV 5 ) ); 1) SR 831.40 2) GDB 856.2 3) SR 831.40 Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen 4) SR 210 Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen SR 831.425 OGS 2005, 73