Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (851.411)
Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (851.411)
Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung
Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 28. November 1983 (Stand 1. August 2007) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden erlässt, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) 1 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , als Ausführungsbestimmungen:
Art. 1
Zuständiges Departement 1 Soweit das Bundesrecht oder diese Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorsehen, vollzieht das Volkswirtschaftsdepartement die Vor schriften über die Unfallversicherung. *
Art. 2
Kantonale Ausgleichskasse 1 Die kantonale Ausgleichskasse klärt die Arbeitgeber über ihre Ver sicherungspflicht auf und überwacht deren Einhaltung gemäss Art. 80 UVG.
Art. 3
Schiedsgericht 1 Das Schiedsgericht gemäss Art. 57 UVG für Streitigkeiten zwischen Ver sicherer einerseits und Medizinalpersonen, Laboratorien oder Heil- und Kuranstalten andererseits setzt sich zusammen aus: a. * dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts als Obmann; b. entsprechend den zu behandelnden Fällen aus je einem Vertreter der Versicherer einerseits und der Medizinalpersonen, Laboratorien oder Heil- und Kuranstalten andererseits. 1) SR 832.20 GDB 101.0 OGS 1983, 119