Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten (786.112)

CH - OW

Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten (786.112)

Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten

Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten vom 18. Dezember 1990 (Stand 1. Oktober 2018) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 20 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Na 1 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) sowie Artikel 27 und 39 der Verordnung über den Natur- und Landschafts schutz vom 30. März 1990 3 ) , erlässt folgende Ausführungsbestimmungen:

Art. 1

Zweck 1 Diese Ausführungsbestimmungen bezeichnen die ganz oder teilweise geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie deren Schutzumfang.

Art. 2

Geltungsbereich 1 Die Schutzbestimmungen gelten für das ganze Kantonsgebiet. 2 Der Pflanzenschutz nach Art. 4 und 5 dieser Ausführungsbestimmungen gilt nicht für Gärten und Parkanlagen. 3 Ergänzende Schutzbestimmungen in Naturschutzzonen und bei Natur schutzobjekten bleiben vorbehalten.

Art. 3

Vollständig geschützte Tierarten 1 In Ergänzung zu den durch die Jagd- und Fischereigesetzgebung ge schützten Tiere dürfen die im Anhang 1 aufgeführten Tierarten weder ver nichtet noch aus ihrem Lebensraum entfernt werden. Eier, Larven sowie Nester sind in den Schutz eingeschlossen. 1) SR 451 2) GDB 101.0 GDB 786.11 OGS 1991, 45
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