Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Schutzzonen bei Grundwasserfassungen (783.112)
Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Schutzzonen bei Grundwasserfassungen (783.112)
Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Schutzzonen bei Grundwasserfassungen
Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Schutzzonen bei Grundwasserfassungen vom 8. Mai 2006 (Stand 1. Juni 2006) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 1 ) , gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (kantonale Gewässer schutzverordnung) vom 16. März 2006 2 ) , beschliesst:
Art. 1
Schutzzonenausscheidung 1 Für die Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich, welche durch eine ausgewiesene Fach person zu erarbeiten und vom Inhaber bzw. von der Inhaberin der Fas sung beizubringen sind: a. hydrogeologischer Bericht mit einer Auflistung der Gefahrenpoten ziale und mit den erforderlichen Schutzmassnahmen sowie mit einer Erläuterung der Schutzzonenbemessung; b. Entwurf des Schutzzonenplans mit Darstellung der Abgrenzungen (Bemessung) der Schutzzonen; c. Entwurf des Schutzzonenreglements mit den Vorschriften und Nut zungsbeschränkungen. 2 Massgebend für die Schutzzonenausscheidung sind Art. 29 Abs. 2 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung 3 ) sowie die Wegleitung Grundwasserschutz des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Land schaft 4 ) . 1) SR 814.20 2) GDB 783.11 3) SR 814.201 4) BUWAL 2004: Wegleitung Grundwasserschutz, Vollzug Umwelt, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern OGS 2006, 42