Ausführungsbestimmungen über die Fischerei (651.211)
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei (651.211)
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei vom 28. Oktober 2008 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 der Fischereiverordnung vom 18. Dezem 1 ) , beschliesst: 1. Freiangelfischerei
Art. 1
Gerätschaften 1 Als Freiangelfischerei gilt das Fischen vom Ufer aus mit einer von Hand geführten Angelrute mit oder ohne Schwimmer. Dabei darf nur ein einfa cher Angelhaken ohne Widerhaken mit natürlichem Köder, unter Aus schluss lebender und toter Fische verwendet werden. Die Verwendung von künstlichen Lockfischen sowie von Löffeln, Spinnern, Fangnetzen, Köderflaschen und Ködernetzen ist verboten. 2. Patentfischerei
Art. 2
* Sachkunde-Nachweis 1 Der Sachkunde-Nachweis nach Art. 5 Abs. 2 der Fischereiverordnung 2 ) ist erforderlich für den Erwerb von Patenten a. * gemäss Art. 6 der Fischereiverordnung. Bei Tageskarten und Feri enpatenten für Seen mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Monat ist kein Sachkunde-Nachweis erforderlich; b. für private Gewässer mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem Monat. 1) GDB 651.21 GDB 651.21 OGS 2008, 85